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Magisterarbeit zum Thema Grundeinkommen und Grundsicherung: "Konzeptionelle Ansätze von allgemeiner Grundsicherung" von Philipp Jacks Fazit
Die vorliegende Untersuchung zeigt, dass die Forderung nach „allgemeiner Grundsicherung” oder „Grundeinkommen” sich mit verschiedensten Inhalte und Bedingungen verknüpfen lässt, es aber ebenso möglich ist, viele Inhalte und Bedingungen wegzulassen. Die Formel selbst ist erstmal leer – vor allem hinsichtlich einer gesellschaftsverändernden oder gar geschlechtsspezifischen Perspektive. Sie muss mit weitergehenden gehaltvollen politischen Zielen verkoppelt werden, um die Chancen für weiterreichende Veränderungen zu verbessern.
Um zu verstehen, welche Ergänzungen nötig sein könnten, soll zuerst noch einmal ein kurzer Blick auf die negativen Beispiele geworfen werden: Das „ALG II” sowie auch das von der FDP geplante „Liberale Bürgergeld” liegen in ihrer Höhe so niedrig, dass sie nicht das soziokulturelle Existenzminimum sichern; sie verletzen damit das von 148 Staaten im UNO-Sozialpakt ratifizierte soziale Grundrecht „eines jeden auf einen angemessenen Lebensstandard für sich und seine Familie […], einschließlich ausreichender Ernährung, Bekleidung und Unterbringung, sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen.”[1] Dem entsprechend wurde die BRD im Jahre 2001 vom UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte gerügt.[2]
Aber nicht nur wegen der geringen Höhe der Transferzahlungen sind diese beiden Modelle als unangemessen zu bezeichnen, sondern auch wegen folgender Implementierungen:
1. Der dem Bedarfsprinzip zugrunde gelegte Individualisierungsgrundsatz (d.h. keine Pauschalisierungen bestimmter Leistungen, sondern Leistungen nach individuellem Bedarf) kann wegen damit verbundenen Ausforschungen und Kontrolle zum tiefen Eindringen in die Privatsphäre, zur Gängelung und entwürdigender Behandlung der Anspruchsberechtigten führen; gläserne, unmündige BürgerInnen werden geschaffen. 2. Durch die gesetzlich verankerte Konstruktion des Transfersubjekts als Bedarfsgemeinschaft/Haushalt und nicht als individuelles Subjekt werden die Bedürftigen von den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft abhängig gemacht (insbesondere Frauen von Männern). Soziale Isolation von Transfer-EmpfängerInnen kann die Folge sein. 3. Arbeitspflicht und –zwang: Die Arbeitspflicht verletzt das menschenrechtliche und grundgesetzliche Recht auf Arbeit und das Verbot des Arbeitszwanges[3]. Sie führt außerdem dazu, dass ALG-II-EmpfängerInnen in entrechtete, ungeschützte Beschäftigungsverhältnisse und in Armutsarbeit zu drängen.
Mit Hilfe von Bedürftigkeitsprüfungen und Transferzahlungen unterhalb der Armutsgrenze wird eine möglichst kostenarme, repressive und Niedriglohn-subventionierende Umgestaltung des ohnehin unzureichenden Sozialsystems bezweckt .
Da die strukturelle Massenarbeitslosigkeit aber in absehbarer Zeit nicht überwindbar erscheint, soll das Recht auf Teilhabe am gesellschaftlichen Reichtum auch unabhängig von Erwerbsarbeit garantiert werden – das Einkommen soll von der (Erwerbs-)Arbeit entkoppelt werden.
Diesem kann eine bedingungslose allgemeine Grundsicherung nachkommen, da sie Bedarfsprüfungen (und die damit verbundene bürokratische Verwaltung ebenso wie Missbrauchsmöglichkeiten), Haushaltsabhängigkeit und Arbeitszwang ausschließt. Sie steht allen gleichmäßig und individuell zu, ein Grundeinkommen wird allen in gleicher Höhe ausgezahlt (die höheren Einkommens- bzw. Steuerklassen könnten das Geld über Steuern zurückzahlen). Es würde auch das Problem lösen, dass (wie derzeit) eine große Anzahl von anspruchsberechtigten BürgerInnen ihren Anspruch nicht oder nur teilweise geltend macht.[4] Ursachen dafür sind u.a. fehlende oder falsche Informationen über Ansprüche, Intransparenz des Leistungssystems, Angst vor Stigmatisierung und Diskriminierungen beim Leistungsbezug (Arbeitszwang, Ausforschungen und Kontrolle der Privatsphäre).
Vor dem Hintergrund dieser Folgen von bedarfsgeprüfter Grundsicherung wird allgemeine Grundsicherung diskutiert, und zwar vor allem in zwei technische Varianten: Das Prinzip der negativen (Einkommens-) Steuer (z.B. das „Liberale Bürgergeld” der FDP) und das Grundeinkommens-Prinzip. In der sich technisch unterscheidenden Verrechnung dieser beiden Varianten liegen aber entgegen der weit verbreiteten Annahme nicht die relevanten sozialpolitischen Unterscheide der verschiedenen Konzepte. Denn sowohl beim Grundeinkommen als auch bei der Negativ(en Einkommens)steuer muss hinzuverdientes Einkommen angerechnet bzw. versteuert werden. Um dabei das Lot zwischen Arbeitsanreiz und Armutsverhinderung zu finden, folgt in beiden Fällen eine relativ komplizierte Rechnung.[5] Der Vorteil eines „im Voraus” gezahlten Grundeinkommens wäre, dass sich Fehler und Verzögerungen bei der Verrechnung nicht zu Ungunsten der BürgerInnen auswirken würden.
Der eigentliche Unterschied der beiden Varianten liegt darin. dass eine Negative (Einkommen-)Steuer sich mit ihren Prinzipien problemlos in die neoliberale (Leistungs-) Ideologie einfügt, während Grundeinkommen bzw. Soziale Infrastruktur einen Bewusstseinswandel voraussetzen: Jeder und jedem wird – unabhängig von Leistung(sbereitschaft) und Nutzen für die Gesellschaft – das Recht auf Teilhabe am gesellschaftlichen Reichtum und Leben gewährt. Die beiden Konzepte repräsentieren damit also zwei völlig unterschiedliche Gesellschaftsformen
Viel entscheidender als die technische Variante ist die individuelle Höhe, denn ab welchem Niveau die Grundsicherung „ausreichend”, „angemessen” oder „existenzsichernd” ist, hängt von vielen Faktoren ab, z.B. ob es von (Ehe-)Partnern und Verwandten unabhängig ist, ob die Mietkosten ganz, pauschal oder gar nicht übernommen werden, ob Kindererziehung, Bildung, Krankenversicherung, Mobilität usw. Extrakosten verursachen. Das Grundeinkommen muss in jedem Fall höher sein als das heutige Arbeitslosengeld II[6] und könnte je nach Ausbau einer sozialen Infrastruktur angepasst werden.
Ein wichtiger Effekt von hoher Grundsicherung wird vermutlich sein, dass UnternehmerInnen benötigte Arbeitskraft stärker durch das Angebot von interessanter, sinnvoller Arbeit anwerben müssen. Gleichzeitig ist mit einer Existenzgründungs- und Innovationswelle zu rechnen, da die Arbeitenden sich den Job nicht mehr vorrangig nach der Bezahlung, sondern nach ihren Interessen und Zielen auswählen könnten.[7]
Andererseits könnte, da entsprechend ausgestaltete Grundeinkommen als Lohnsubventionierung wirken könnten, auch ein Druck auf die Löhne und auf den Arbeitsmarkt insgesamt ausgehen. Da bei einem hohen Grundeinkommen der Arbeitszwang aber gemildert würde und schlecht bezahlte Arbeit ohne existenzielles Risiko verweigert (oder bestreikt) werden könnte, sollte dies den bisher und später genannten Vorteilen untergeordnet werden.
Es hat sich gezeigt, dass eine bedingungslose allgemeine Grundsicherung, die in ausreichender Höhe gewährleistet wird (z.B. die Modelle „Bedingungsloses Grundeinkommen”, „Soziale Infrastruktur” sowie die „1000-für-Alle”-Kampagne), enormes Emanzipationspotential bietet. Eine materielle Grundversorgung könnte es möglich machen, dass autonom entscheidende Individuen in solidarischen Gemeinschaften leben.
Ein ausreichendes Grundeinkommen bietet die Möglichkeit, sich die praktische Umsetzung der Befreiung von der Lohnarbeit vorzustellen. Bezahlte Arbeit müsste dann nicht mehr die wichtigste Lebensbeschäftigung und Quelle von sozialer Identität und Zugehörigkeit sein.
Das Recht auf (Grund-) Einkommen darf jedoch keinesfalls das Recht auf (Erwerbs-) Arbeit ablösen, sondern muss es ergänzen. D.h., dass zwar keine Pflicht zur Arbeit besteht, wohl aber ein Recht darauf. Daraus soll sich eine Arbeitsumverteilung (Arbeitszeitverkürzung) und Steigerung der Arbeitsqualität (Verweigerung von unbeliebter bzw. unterbezahlter Erwerbsarbeit ist möglich) ergeben. Außerdem soll eine – infolge der sich reduzierenden Arbeitsplätze – drohende weitere Spaltung der Gesellschaft in Arbeitende und Nicht-Arbeitende verhindert werden
Mit der Formel „Entkopplung von Einkommen und Arbeit” wird lediglich eine Kritik der Lohnarbeit formuliert, während z.B. die Hausarbeit gleichzeitig verdeckt wird. Sie wird dadurch dem autonomen Sektor zugewiesen, der dann nach der Vorstellung einiger Protagonisten quasi von selbst voluntaristisch umstrukturiert wird. An dieser Stelle wird deutlich, dass die Forderung nach einem Grundeinkommen nur Anfang einer umfassenden Gesellschaftsveränderung sein kann. Eine konzeptionelle Eingliederung dieser Notwendigkeit in das System des Grundeinkommens versucht z.B. die „Soziale Infrastruktur”.
Vor dem Hintergrund, dass ein Grundeinkommen alleine noch keine solidarische Welt schafft, sondern lediglich die Grundlage dafür bietet, wurde das Konzept der sozialen Infrastruktur entwickelt. Es geht über jene Konzepte hinaus, die in der Auszahlung eines Grundeinkommens nicht nur eine notwendige materielle Absicherung und Grundlage für weiterreichende Veränderungen sehen, sondern schon den Garanten für eine solidarische Gesellschaft und die dafür notwendige Bewusstseinsveränderung. Da es durchaus denkbar ist, dass ein Grundeinkommen gegenteilig, also individualisierend wirkt, soll die Soziale Infrastruktur ein erster Schritt zur praktischen Ausgestaltung einer solidarischen Gesellschaft sein.
Die Forderung nach Sozialer Infrastruktur soll also nicht nur die individuelle Abhängigkeit von dem und Ausrichtung auf den Markt (Marktvergesellschaftlichung) abschwächen, sondern auch die sozialen Kämpfe auf eine Dekommodifizierung (Entprivatisierung, Entmarktlichung), eine nicht-warenförmige Versorgung mit Lebenswichtigem ausrichten, um ihnen so mehr Gehalt zu geben.
Das Individualisierungsprinzip ist unter den gegebenen Voraussetzungen ein weiterer großer Vorteil des bedingungslosen Grundeinkommens, denn es gewährleistet (z.B. geschlechtsspezifische) Neutralität und (relative) Selbstbestimmung. Dies schafft zwar nicht schon von sich aus Gleichberechtigung, aber im Gegensatz zu den derzeitigen und traditionellen sozialen Sicherungssystemen (die stets auch patriarchale und repressive Instrumente waren) verhindert sie sie nicht oder wirkt ihr gar entgegen.
Außerdem sind die traditionellen Sicherungssysteme so komplex, dass sie einerseits etliche Steuerungs- und Verschlechterungsmöglichkeiten beinhalten, die andererseits dazu führen, dass gemeinsame konkrete Ziele der sozialen Bewegungen kaum sichtbar werden und mensch sich in spezifischen Einzelkämpfen verzettelt. Ein bedingungsloses Grundeinkommen hätte den Vorteil, dass sich ein Großteil der sozialen Kämpfe vorerst auf die Höhe des Grundeinkommens fixieren könnte, anstatt sich wie heute in dutzende Einzelkämpfe aufspalten zu lassen. Letztere scheitern zumeist am Sachzwang[8], da Streiktage und zivilgesellschaftliches Engagement in der Regel nicht entlohnt werden.
Bei (Einzel-)Kämpfen, die darüber hinaus notwenig sind, wären mit einem ausreichenden Grundeinkommen (und der derzeitigen Rechtslage) erstmalig in der Geschichte der Menschheit auch die nicht-besitzenden Akteure – zumindest materiell – so abgesichert, dass sie auch bei langwierigen Verteilungskämpfen nicht aus existenzieller Not auf- bzw. nachgeben müssten.
Und weitergehende soziale (Verteilungs-) Kämpfe (auf der Straße, in den Betrieben, Universitäten und Schulen, in Parlamenten, Informationsmedien, Kultureinrichtungen etc.) sind unumgänglich, auch nicht mit einem Grundeinkommen: Der kapitalistische Grundsatz, dass Aneignung auch maßgeblich nach dem Eigentum an Produktionsmitteln erfolgt, ist damit nicht überwunden. Es bietet lediglich die Grundlage dafür, dass auch Nicht-Besitzende ihre demokratischen und rechtsstaatlichen Freiheiten tatsächlich nutzen können. Denn Zusammensetzung und Verwendung von staatlichen Einnahmen (z.B. „Wer zahlt welche Steuern?”), und wofür sie ausgegeben werden, das liegt nach wie vor an den Ergebnissen von – meist unbezahlten – Verteilungskämpfen.
Mit der Einführung eines Grundeinkommens wird weder die Lohnarbeit abgeschafft, noch wären die Geschlechterverhältnisse, die gesellschaftlichen Verhältnisse oder die internationale Arbeitsteilung automatisch gerecht und demokratisch. Ebenso wenig führt ein Grundeinkommen automatisch zur Abschaffung von Rassismus, Nationalismus oder des repressiven Staates. Es ist keine Zauberformel für eine bessere Welt und soll deswegen auch bestehende Gesellschaftsutopien nicht ersetzen. Da aber keinerlei Modell einer anderen Gesellschaft zur Verfügung steht, das als klares Ziel formuliert werden könnte, muss der Weg schrittweise gegangen werden. Es können lediglich, aufgrund der historischen Erfahrungen, bestimmte Konzepte als nicht emanzipatorisch ausgeschlossen werden. Das Grundeinkommen kann jedoch ein entscheidender Schritt sein, da es allen eine materielle Grundlage gewährt, die neoliberale Hegemonie praktisch infrage stellt und die konkrete Emanzipation zugleich ausdrückt und ermöglicht.
Aber ist dieser wichtige Schritt – nämlich dass die Kritik der neoliberalen Globalisierung nicht mehr nur defensiv formuliert wird – denn auf nationalstaatlicher Ebene wirklich emanzipatorisch oder kann er auch zu (verstärktem) Nationalismus und Besitzstandswahrung (der reichen gegenüber den armen Ländern) führen? Um diese Frage eindeutig mit „Nein” beantworten zu können, muss das geforderte Recht auf Teilhabe als Globales Soziales Recht formuliert werden: nur so kann verhindert werden, dass die allgemeine Grundsicherung nur in Wohlstandsländern und auf Kosten der armen Länder eingeführt wird.
Eine praktische Forderung, die diesem Anspruch gerecht wird, wäre die nach sofortiger Einführung eines weltweiten Grund-Nahrungseinkommens (mit der entsprechenden Infrastruktur).
In Anbetracht der relativ hohen Akzeptanzwahrscheinlichkeit besteht in diesem Zusammenhang allerdings einerseits ein besonders hohes Risiko der Vereinahmung bzw. Teilerfüllung: Wäre die Forderung nicht fest genug in die restlichen Forderungen bzw. Kämpfe eingebettet, könnte sie in selektiver Weise erfüllt werden, der Rest jedoch nicht. Zwar wäre dies ebenfalls ein großer Erfolg – einem bedingungslosen Grundeinkommen in den entwickelten Ländern wäre mensch allerdings nicht näher gekommen.
Andererseits bietet es eine weitere Chance: Wenn eine Mehrheit eingesehen hat, dass eine bedingungslose Nahrungsgarantie zur Erfüllung des Menschenrechts auf Nahrung akzeptabel ist, muss sie auch die Frage beantworten, warum dies beim Menschenrecht auf Teilhabe am soziokulturellen Leben nicht der Fall sein soll.
Bei diesen überlegungen darf nicht übersehen werden, dass ein Grund-Nahrungseinkommen für die Menschen in den ärmsten Ländern schon fast so wertvoll ist wie ein existenzsicherndes Grundeinkommen: In vielen Ländern reicht ein harter Vollzeit-Job oft nicht, um die Familie vor Hunger zu schützen und (darüber hinausgehende) Konsum- und Lebensansprüche gibt es dementsprechend (noch) nicht. Ein Grund-Nahrungseinkommen hätte also eine weltweite (wenn auch sehr niedrige) Mindestlohnfunktion, wobei diese Wirkung durch national unterschiedliche Gesetzgebungsmöglichkeiten sicherlich gewisse Risiken birgt (wie z.B. Arbeitspflicht bzw. -zwang).
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine allgemeine Grundsicherung – um nicht (neoliberal) vereinnahmbar zu sein – mindestens folgende Aspekte beinhalten muss:
· Bedingungslosigkeit (Kein Zwang zur Arbeit, keine Bedürftigkeitsprüfungen, individueller Rechtsanspruch). · Die sofortige weltweite Einführung eines Grundeinkommens zur Verhinderung absoluter Armut (Hunger). Dies soll, zumindest teilweise, durch die internationale Gemeinschaft finanziert werden; die OECD-Länder würden damit ihr selbst gesetztes Ziel zur Erhöhung der Entwicklungshilfe auf 0,7% immer noch bei Weitem unterschreiten. · Die schrittweise Einführung eines Grundeinkommens zur Verhinderung relativer Armut (Ausschluss von Teilhabe am gesellschaftlichen Reichtum und würdevollem, soziokulturell angemessenem Leben). Dies wird vermutlich vorerst nur in nationalen Rahmen verwaltbar sein – aufgrund der regionalen bzw. nationalen Unterschiede von Lebensstandards und der sich daraus ergebenden unterschiedlichen Höhe von Grundeinkommen erscheint dies auch sinnvoll. Ziel müsste allerdings die weltweite Einführung bleiben – eine Grundvoraussetzung dafür wäre die Einführung des Grundeinkommens in den EU- und/oder G8-Ländern. · Die Demokratisierung aller Lebensbereiche und die Schaffung von gut ausgestalteter sozialer Infrastruktur, die von allen kostenlos genutzt werden kann, vor allem Gesundheitsversorgung (inkl. Pflege), Bildung (inkl. Kinderbetreuung) und öffentliche (Nah-) Verkehrsmittel, aber auch Kultur- und Sporteinrichtungen sowie Orte produktiver Tätigkeiten wie z.B. „Stadtteilwerkstätten”. · Das Recht auf (Erwerbs-) Arbeit muss erhalten bleiben, um eine Spaltung der Gesellschaft in wohlhabende Hochleistungs-Berufstätige und erwerbslose Grundeinkommen-EmpfängerInnen zu verhindern.
Weitere Risiken und Wirkungen von ausreichenden Grundeinkommen konnten im Rahmen dieser Arbeit nicht oder nur ansatzweise beantwortet werden: Welche konkreten Möglichkeiten der gerechten Finanzierung / Steuererhebung gibt es? Wie genau sollte das Verhältnis zum bisherigen Sozialversicherungssystem sein? Wie lässt sich die Höhe sinnvoll dynamisieren? Wie kann auch eine Umverteilung der reproduktiven Arbeit herbeigeführt werden?
Diese Fragen sollten geklärt sein, bevor ein bedingungsloses Grundeinkommen eingeführt wird. Dass der Weg dorthin noch lang und steinig sein wird, davon ist auszugehen. Die Einführung einer wie oben beschriebenen allgemeinen Grundsicherung ist jedoch eine durchweg wünschenswerte Reform. Diese Arbeit soll zur derzeitigen Debatte in den sozialen Bewegungen über die Zukunft der „Arbeitsgesellschaft” und des Sozialstaats beitragen. Die hier angeführten Vorteile und Möglichkeiten allgemeiner Grundsicherung sollen zu einer möglichst breiten Diskussion, Bearbeitung und Klärung der offenen Fragen anregen.
[1] Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Artikel 11 http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/infoservice/download/pdf/mr/sozialpakt.pdf [2] „Der Ausschuss ist besorgt darüber, dass das System der sozialen Sicherung nach seiner Reform und das in einem Reformprozess befindliche Rentensystem des Vertragsstaats die Bedürfnisse von Familien, Frauen, älteren Menschen und der benachteiligteren Gruppen der Gesellschaft nicht ausreichend berücksichtigen. Der Ausschuss bemerkt, dass die Rentenreform noch nicht abgeschlossen ist, dass das Bundesverfassungsgericht jedoch kürzlich auf die potenzielle Benachteiligung von Familien in dem konzipierten System hingewiesen hat. […]Der Ausschuss erneuert seine Besorgnis darüber, dass der Vertragsstaat noch keine Definition des Begriffs Armut bzw. eine Armutsgrenze festgelegt hat. Der Ausschuss ist besonders besorgt darüber, dass die Sozialhilfeleistungen, die arme und sozial ausgegrenzte Menschen wie Alleinerziehende, Studenten sowie behinderte Rentner im Rahmen des Bundessozialhilfegesetz erhalten, für einen angemessenen Lebensstandard nicht ausreichen.” (UNO 2001, Punkt 23 und 27: http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/infoservice/ download/pdf/mr/comm_wirtsch.pdf – zuletzt abgerufen am 29. August 2005) [3] siehe Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (Art. 23), Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Teil III, Art. 6), Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Teil III, Art. 8), ILO-übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit, 1930 (Art. 1.1, 2.2, 4.1, 6, 9, 11), ILO-übereinkommen über die Abschaffung von Zwangsarbeit, 1957 (Art. 1.1), Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Art. 4), Europäische Sozialcharta (Teil I, Art. 1) sowie das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (Art. 12). Genaueres hierzu bei Blaschke 2005c. [4] Auf 100 SozialhilfeempfängerInnen kamen zusätzlich 234 verdeckte Arme. (Vgl. Blaschke 2005a) [5] Das Modell der Negativ(en Einkommens)steuer kann also das Versprechen eines einfachen und durchsichtigen Steuersystems nicht halten. (Siehe z.B. Büchele/Wohlgenannt 1985, 134f) [6] Die doppelte ALG-II-Regelleistung (plus Miete und Heizung) entspräche ungefähr der Höhe der EU-Armutsgrenze für einen Single-Haushalt. [7] Ein Gedankenspiel: Dies könnte auch in den Führungsebenen von Unternehmen zu einer Veränderung der Werte führen: Wer nicht aus Geldgier, sondern aus Interesse im Management sitzt, würde vermutlich nicht alles in die Tat umsetzen, was die GeldgeberInnen (Eigentümer, AktienbesitzerInnen u.ä.) fordern (z.B. Lohnkürzungen, Kündigungen, menschenunwürdige Arbeitsbedingungen etc.). Diejenigen die bisher aus Ehrgeiz zum Reichtum in Chefetagen gelandet sind, könnten zukünftig z.B. bei Abfallentsorgungsunternehmen zu Wohlstand kommen. [8] Im Gegensatz zu PolitikerInnen haben die hier vom Sachzwang betroffenen ihn nicht selbst zu verantworten. |